Vereinssatzung
Förderwerkstatt Medien e.V. (FwM e.V.)
Verein zur Förderung von Film- Ton- und Medienprojekten
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1.) Der Verein führt den Namen "Förderwerkstatt Medien".
(2.) Er in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e. V."
(3.) Er hat seinen Sitz in Waldkraiburg.
(4.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck, Aufgabe
(1.) Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Bildung, Erziehung und für mildtätige Zwecke im Bereich Film und Ton. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 51 AO.
(2.) Der Satzungszweck
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch,
a)die Förderung, Unterstützung und Organisation der Durchführungen von Projekten an Schulen, öffentlichen und nichtöffentlichen Institutionen mit Jugendbildung, freien gemeinnützigen Einrichtungen und Organisationen für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, im besonderen Kinder und Jugendliche; in den Bereichen: Ton- und Filmtechnik (Befähigung zum Umgang mit technischen Gerätschaften), Urheber- und Musikrecht, Berufsorientierung im Ton- und Medienbereich, Medienkompetenz von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, sowie die Beschaffung von zusätzlichen Lehr-, Lern-, Anschauungsmaterial und die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen zur Durchführung von vor beschriebenen Zweck.
b)Das Stellen von Mitteln für die Förderung sowie Durchführung von Projekten an Schulen, öffentlichen und nichtöffentlichen Institutionen mit Jugendbildung, freien gemeinnützigen Einrichtungen und Organisationen für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, im besonderen Kinder und Jugendliche; in den Urheber- und Musikrecht, mit Schwerpunkt der Berufsorientierung im Ton- und Medienbereich sowie die Zielsetzung von Medienkompetenz von Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
c) Unterstützung sowie Durchführung von Konzertveranstaltungen und sonstigen musikalischen Veranstaltungen im Zusammenhang von in a) beschriebenen Projekten und Institutionen sowie die Beschaffung von zusätzlichen Lehr-, Lern-, Anschauungsmaterial.
d)die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen zur Durchführung von in a) beschriebenen Projekten und Institutionen.
(3.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es werden lediglich gegebenenfalls Aufwendungen erstattet die den Mitgliedern bei Tätigkeiten für den Verein entstehen.
(5.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6.) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins gilt die Bestimmung über die Vermögensbindung gemäß § 10 Abs. II der vorliegenden Satzung; entsprechendes gilt bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bzw. der Gemeinnützigkeit.
§ 3 Mitgliedschaft
(1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person wie Gesellschaften, Vereine, rechtsfähige Firmen, Gemeinschaften u. s. w. werden. Aufnahmeanträge sind an den/die Vorsitzende/n zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(2.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (natürliche Person) oder durch Auflösung (juristische Person) des Mitglieds, durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
(3.) Austritterklärungen sind schriftlich an die/den Vorsitzende/n zu richten. Ein Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
(4.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
(5.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Verzug befindet. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Mittel des Vereins
(1.) Die für die Vereinsaufgaben gemäß § 2 der vorliegenden Satzung erforderlichen Mittel werden durch regelmäßige Mitgliedsbeiträge, Sammlungen, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2.) Über die Mindesthöhe und die Fälligkeit des regelmäßigen Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr. Jedes Mitglied kann sich in der Beitrittserklärung zur Zahlung eines höheren Beitrages verpflichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3.) Im Voraus bezahlte Mitgliedsbeiträge sowie etwaige Spenden werden nicht zurückerstattet, auch nicht bei einem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein bzw. im Fall seiner Auflösung.
§ 5 Organe
Organ des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien wie Verwaltungsrat und Beirat beschließen.
§ 6 Vorstand
(1.) Der Vorstand besteht aus 2 Personen.
Dem Vorstand gehören an:
a) der/die Vorsitzende
b) der/die 2.Vorsitzende
(2.) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand i. S. von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten.
(3.) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung aus der Mitte der Vereinsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so können Mitglieder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
(4.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, sofern nicht die Satzung Aufgaben ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zuweist. Ihm obliegen insbesondere:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b)Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Leitung der Mitgliederversammlung durch die/den Vorsitzende/n oder die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n.
c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, die Buchführung und die Erstellung des Jahresberichtes.
d) Die Festsetzung allgemeiner Richtlinien, insbesondere über die Vergabe von Fördermitteln.
f) Die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, die Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern und die Beschlussfassung bei der Streichung von Mitgliedern.
g) Der Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen.
(5.) Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzende/n oder bei dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Die Mitteilung eines Tagesordnung bedarf es nicht.
(6.) Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Vorsitzende innerhalb einer Woche erneut eine Sitzung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7.) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die der/des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch die/den stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet wird. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung,
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.
§ 7 Vergütung des Vorstandes
(1.) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung, soweit ihre Tätigkeit über die üblichen mitgliedschaftlichen Aktivitäten hinausgeht. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
(2.) Der Vorstand ist berechtigt, die gesonderte Erstattung von Reisekosten und Auslagen festzusetzen.
(3.) Der Vorstand ist berechtigt, Dienstleistungsverträge mit Mitgliedern abzuschließen, sofern hieran ein besonderes Interesse des Vereins besteht. Die Mitgliederversammlung ist sowohl über den Abschluss als auch über den Inhalt zu informieren.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1.) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes sowie Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins,
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2.) Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende/n, bei dessen/deren Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Sie tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
(3.) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zugelassen werden.
(4.) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(5.) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung eine/einen Wahlleiter, dem die Leitung der Wahl übertragen wird. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt und zwar zuerst die/der Vorsitzende, dann die/der stellvertretende Vorsitzende und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge
- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
§ 9 Rechnungsführung, Rechnungsprüfung
(1.) Das Geschäfts-/Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2.) Für jedes Jahr ist innerhalb von sechs Monaten nach seinem Ablauf eine Jahresrechnung zur Vorlage an die Mitgliederversammlung zu erstellen. Die Jahresrechnung hat alle im Zusammenhang mit dem Verein anfallenden Einnahmen und Ausgaben nach sachlichen Gesichtspunkten untergliedert zu erfassen.
(3.) Vor der Vorlage an die Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand erstellte Jahresrechnung und die Kassenführung durch zwei Rechnungsprüfer zu überprüfen. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt; nicht gewählt werden kann, wer Mitglied des Vorstandes ist. Über das Ergebnis ihrer Prüfungstätigkeit haben die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1.) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften geltend entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Wegfall gemeinnütziger Zwecke fällt das Vermögen an „Aktion Mensch e.V.“ der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige , mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Schlussbestimmung
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.07.2011 beschlossen.